Eingliederungshilfe erhalten Personen, die im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Sozialgesetzbuches eine Behinderung aufweisen. Ziel der Eingliederungshilfe ist es, die Folgen der Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern, ihre Verschlimmerung zu verhüten und die Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und zu fördern.
Die Beantragung einer Hilfe erfolgt immer über das zuständige Sozialamt Ihres Wohnortes, i.d.R. das Landratsamt Saalfeld / Rudolstadt.